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   RG, 20.03.1917 - V 137/17   

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https://dejure.org/1917,423
RG, 20.03.1917 - V 137/17 (https://dejure.org/1917,423)
RG, Entscheidung vom 20.03.1917 - V 137/17 (https://dejure.org/1917,423)
RG, Entscheidung vom 20. März 1917 - V 137/17 (https://dejure.org/1917,423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann auch eine nach den Verfahrensvorschriften unzulässige Revisionsbegründung als Nachholung der versäumten Handlung gelten, wenn die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision nachgesucht wird?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 50, 253
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Denn auch für die allgemeine (unausgeführte oder ergänzte) Sachbeschwerde ergibt sich aus dem Gesetz ein formales Erfordernis, dessen Nichtbeachtung sie unzulässig macht: Sie muß nach §§ 344 Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO wenigstens die formgültige Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt enthalten, wenn sie für das Revisionsgericht Anlaß sein soll, das angefochtene Urteil auf Verletzungen des Strafgesetzes (und der Grundrechtsnormen) zu überprüfen (vgl. RGSt 40, 99; 50, 253; 67, 197, 198; Alsberg a.a.O.; Meyer a.a.O. § 344 Anm. II 5 b).
  • BGH, 13.01.1997 - 4 StR 612/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des

    Soweit das Reichsgericht in älteren Entscheidungen die Zulässigkeit von Verfahrensbeschwerden und sogar der Sachrüge im Wiedereinsetzungsverfahren näher geprüft und den Wiedereinsetzungsantrag dann als unzulässig verworfen hat (RGSt 50, 253; 53, 286, 289; ebenso OLG Hamm JMBlNW 1978, 109), vermag der Senat aus den angeführten Gründen dem nicht zu folgen.
  • OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss OWi 10 B/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren aufgrund

    Wegen dieses Verhältnisses werden die Ausführungen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung zwar im allgemeinen schon aufgrund der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht als Begründung für die gleichzeitig eingelegte Revision bzw. Rechtsbeschwerde dienen können; sie lassen nämlich die dafür nötige "Angriffsrichtung" nicht erkennen (vgl. RGSt. 50, 253; Sarstedt-Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl., Rdn. 166; ferner den Beschluß des Senats Vom 13. Februar 1997 - 2 Ss 10/97 -), die dahin gehen müßte, das Gericht habe die Verwerfung aufgrund der ihm vorliegenden Anhaltspunkte nicht aussprechen dürfen.
  • OLG Brandenburg, 13.02.1997 - 2 Ss 10/97

    Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unetschuldigten

    Es genügt mithin nicht, die den Mangel begründenden Tatsachen anzugeben; erforderlich ist vielmehr die Angabe, "inwiefern durch die behauptete Tatsache gegen das Gesetz verstoßen ... sein soll" (RGSt. 50, 253), mithin die Mitteilung, welche "Angriffsrichtung" die Beanstandung hat (vgl. auch Sarstedt-Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl., Rdn. 166).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

    Wegen dieses Verhältnisses werden deshalb die Ausführungen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung im Allgemeinen schon wegen der Vorgaben des § 344 Abs. 2 StPO nicht als Begründung für die gleichzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde dienen können: Sie lassen nämlich die dafür nötige Angriffsrichtung nicht erkennen (RGSt 50, 253 für das Revisionsverfahren; Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.), die dahingehen müsste, das Gericht habe die Verwerfung aufgrund der ihm vorliegenden Anhaltspunkte nicht aussprechen dürfen.
  • BGH, 07.09.1956 - 5 StR 338/56

    Rechtsmittel

    Denn sie kann nicht aus tatsächlichen Behauptungen hergeleitet werden, die in den Urteilsgründen keine Stütze haben, muß diese vielmehr ihren Ausführungen zugrunde legen (RGSt 50, 253; 67, 197[198]).
  • BGH, 12.04.1988 - 4 StR 149/88

    Form der Nachholung einer Revisionsbegründung - Verfristung eines

    Da die nachzuholende Handlung (Begründung der Revision) hier den besonderen Formerfordernissen der §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO unterliegt, ist sie nur nachgeholt, wenn sie diesen Erfordernissen genügt (vgl. RGSt 50, 253; 53, 286, 289).
  • OLG Brandenburg, 22.05.1997 - 2 Ss OWi 29 B/97
    Es genügt mithin nicht, alle einen Mangel möglicherweise begründenden Tatsachen anzugeben; erforderlich ist vielmehr die Angabe, welche Tatsache genau den Verfahrensfehler enthält, und zusätzlich, "inwiefern durch die behauptete Tatsache gegen das Gesetz verstoßen ... sein soll" (RGSt. 50, 253; vgl. auch Sarstedt-Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl., Rdn. 166; Senatsentscheidung vom 26. September 1996 - 2 Ss (Offl) 80 B/96 -).
  • BGH, 26.03.1957 - 5 StR 13/57

    Rechtsmittel

    Eine Sachbeschwerde muß die Feststellungen des Urteils als richtig hinnehmen und sie ihren rechtlichen Einwendungen zugrunde legen (vgl RGSt 50, 253; 67, 197[198]; BGH NJW 1956, 1767).
  • BGH, 20.11.1956 - 5 StR 367/56

    Rechtsmittel

    Sie kann nicht aus tatsächlichen Behauptungen hergeleitet werden, die in den Urteilsgründen keine Stütze haben, muß diese vielmehr ihren Ausführungen zugrunde legen (vgl BGH NJW 1956, 1767 21 im Anschluß an RGSt 50, 253; 67, 197[198]).
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